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Tierschutz 10-%-Toleranzregelung für die Haltung von Rindern, Schweinen und Pferden

Mit 01.01.2012 müssen die Mindestmaße in der Rinderhaltung dem Bundestierschutzgesetz bzw. der dazugehörigen 1. Tierhaltungsverordnung entsprechen. Bis 31.12.2011 kann die 10%-Toleranzregelung im Tierschutz für die Rinderhaltung noch beantragt werden. Das Meldeformular muss rechtzeitig beim Amtstierarzt abgegeben werden.

Grundsätzlich ist die 10%-Toleranzregelung nur möglich, wenn:

a) gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden.

b) das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt ist.

c) der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist. Die Unverhältnismäßigkeit ist einzelbetrieblich von Seiten der Behörde zu definieren.

d) die Abweichung der Behörde vor dem in § 44 Abs. 5 Z 4 Tierschutzgesetz jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet wird.

MELDUNGEN / MELDEFRISTEN

  Übergangsfrist bis  Meldezeitpunkt
 Rinder  01.01.2012 31.12.2011
 Schweine  01.01.2013 31.12.2012
 Pferde  01.01.2020 31.12.2019