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Oö. Tiergesundheitsdienst, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
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www.ooe-tgd.at

Ferkel (Quelle: Oö TGD)
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Rechte und Pflichten der TGD-TierhalterInnen

  1. TGD-Tierhalter haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    • Weiterbildungen im Ausmaß von 4 Stunden pro 4-Jahresperiode müssen erfüllt werden.
    • Die Tierhaltung sowie die Herstellung und Lagerung von betriebseigenen Futtermitteln hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes zu erfolgen.
    • Das Bestandsregister einschließlich des Behandlungsregisters ist in geordneter und leicht überprüfbarer Form (Dokumentation der TAM-Abgabe, TAM-Anwendung und Rückgabe) zu führen und am Betrieb mindestens fünf Jahre lang - auch nach dem Ausscheiden aus dem TGD - aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
    • Alle gehaltenen Tiere sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen. Im Krankheitsfall muss die organisatorische Möglichkeit gegeben sein, Tiere in Gruppen oder einzeln abgesondert zu halten. Eine Identifizierung muss möglich sein. (Aufstellungsplan mit sämtlichen Buchten bzw. Boxen und Gruppenzordnungen ist dem Bestandsregister beizulegen)
    • Rückverfolgbare Dokumentation des Viehverkehrs.
    • Ordnungsgemäße Schutzkleidung für den Tierarzt und dessen Hilfspersonen.
    • Die nötige Hilfe, insbesondere die notwendige Fixierung der Tiere bei Untersuchungen und Behandlungen.
  2. Bei Zusammenarbeit mit dem TGD-Betreuungstierarzt hat der TGD-Tierhalter folgende Bestimmungen einzuhalten:
    • TGD-Tierhalter, die für mehrere Tierarten Betreuungsverhältnisse eingehen, haben die Aufzeichnungen nach Tierarten getrennt im Bestand- und Behandlungsregister zu führen.
    • Wird ein weiterer Tierarzt beigezogen, so hat der Tierhalter dies dem TGD-Betreuungstierarzt unaufgefordert mitzuteilen. Sämtliche gesetzte Maßnahmen sind im Behandlungregister zu dokumentieren.
    • Die jährlich durchzuführenden Betriebserhebungen müssen ermöglicht werden und es bedarf der Mitwirkung. Die Dokumentation der Betriebserhebungen sowie die Aufzeichnungen im Bestandsregister sind ordnungsgemäß durchzuführen und bei jeder Betriebserhebung dem Betreuungstierarzt auszuhändigen bzw. zur Verfügung zu stellen.
    • Weitere Aufzeichnungen über Produktionsdaten, die für die Beurteilung der Tiergesundheit relevant sind, sind dem Betreuungstierarzt zur Verfügung zu stellen.
    • Bei tiergesundheitlichen Problemen ist eine zeitgerechte Meldung an den TGD-Betreuungstierarzt durchzuführen. Besteht der Verdacht, dass eine Seuche im Sinne des Tierseuchengesetzes vorliegt, so ist umgehend eine Meldung an die Behörde durchzuführen.
    • Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres hat der Tierhalter unverzüglich den Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen.
    • Notwendiges Untersuchungsmaterial für die Diagnostik ist vom Tierhalter bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
    • Anweisungen von festgestellten Mängeln des TGD-Betreuungstierarztes zur Beseitigung sind einzuhalten.
  3. Bei Einbindung von TGD-Tierhaltern in die Anwendung von Arzneimitteln bestehen für diese folgende Pflichten:
    • Sie oder eine von ihnen benannter TGD-Arzneimittelanwender haben vor Einbindung in die Arzneimittelanwendung  eine Ausbildung zu absolvieren.
    • Sie oder eine von ihnen benannter TGD-Arzneimittelanwender haben bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln im Betrieb die zusätzliche Ausbildungserfordernisse zu absolvieren.
    • Der Arzneimittelanwender wird in Abstimmung mit dem Betreuungstierarzt festgelegt und durch Angabe des Namens (Vor- und Zuname), Geburtsdatums und einen Hinweis auf das Dienstverhältnis/Vertragsverhältnisses im Rahmen der Betriebserhebung am Betriebserhebungsdeckblatt, oder bei kurzfristigen Änderungen mittels eigenem Formulars an die TGD-Geschäftsstelle gemeldet.
    • Sie haben für die Tätigkeit der Arzneimittelanwender in ihrem Betrieb die Verantwortung zu übernehmen.
    • Der Arzneimittelanwender darf verschriebenen Arzneimittel nur vom Betreuungstierarzt oder auf dessen Verschreibung über eine öffentliche Apotheke und bei Fütterungsarzneimitteln auch vom Hersteller beziehen. Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist vom Tierhalter bei Übernahme des Arzneimttels auf Leserlichkeit zur überprüffen und aufzubewahren.
    • Überlassenen Tierarzneimittel müssen getrennt von Lebens- und Futtermitteln sowie erforderlichenfalls ausreichend gekühlt, und für Unbefugte unerreichbar gelagert werden.
    • Tierarzneimittel müssen gemäß den Anleitungen des Tierarztes angewendet werden und diese Anwendung muss schriftlich im Behandlungsregister dokumentiert werden.
    • Sie haben dem Betreuungstierarzt nicht benötigte oder abgelaufene Tierarzneimittel sowie Tierarzneimittelreste und Leergebinde spätestens bei der nächsten Visite zurückzugeben bzw. vorzulegen.
    • Die Herstellung von Fütterungsarzneimittel muss vor Beginn der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden. Bestätigung über Ausbildung ist beizulegen.


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